Gültig ab 1. Januar 2020 (Version 2.0)
I. Allgemeines
- 1. Definitionen
- 2. Streitbeilegungsstelle
- 3. Liste von Schlichtern und Experten
- 4. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schlichtern und Experten
- 5. Ersetzung eines Schlichters oder Experten
- 6. Benachrichtigungen und Fristen
- 7. Verfahrenssprache
- 8. Sistierung des Verfahrens und Vergleich
- 9. Überflüssige oder unmögliche Fortführung des Verfahrens
- 10. Gerichtliche Verfahren
- 11. Preise
II. Verfahrensablauf
A. Gesuch und Gesuchserwiderung
B. Schlichtung
- 16. Bestellung des Schlichters
- 17. Schlichtungsverhandlung
- 18. Abschluss der Schlichtungsverhandlung
C. Expertenentscheid
- 19. Fortsetzung des Verfahrens
- 20. Bestellung des Experten
- 21. Allgemeine Befugnisse des Experten
- 22. Mündliche Verhandlungen
- 23. Säumnis
- 24. Entscheid
- 25. Übermittlung und Veröffentlichung des Entscheids
- 26. Implementierung des Entscheids
III. Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
1. Definitionen
Blockierung im Sinne des vorliegenden Verfahrensreglements meint die administrative Blockierung eines Domain-Namens, wobei die Zuteilung oder Neuzuteilung eines Domain-Namens an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird.
Domain-Name bezeichnet einen einzigen Kommunikationsparameter, der aus einer Folge von alphanumerischen, ideografischen oder anderen Zeichen besteht und die Zuordnung zu einer Domain erlaubt und meint vorliegend ein der länderspezifischen Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain, ccTLD) ".ch" oder ".li" untergeordneter Name der zweiten Ebene (Second Level Domain).
Experte ist eine Person, welche die Streitbeilegungsstelle gemäss diesem Verfahrensreglement zur Entscheidung des Streitbeilegungsverfahrens bestellt hat.
Gesuchsgegner ist der Halter des streitgegenständlichen Domain-Namens oder der streitgegenständlichen Domain-Namen, gegen den ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet worden ist.
Gesuchsteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf einen oder mehrere Domain-Namen des Gesuchsgegners unter Berufung auf ein Kennzeichenrecht einleitet.
Halter ist eine natürliche oder juristische Person, der von der Registerbetreiberin das Nutzungsrecht für einen Domain-Namen erteilt wurde.
Kennzeichenrecht ist jedes von der Rechtsordnung anerkannte Recht aus der Registrierung oder dem Gebrauch eines Zeichens mit Unterscheidungsfunktion, welches den Rechtsinhaber gegen die Beeinträchtigung seiner Interessen durch die Registrierung oder den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte schützt, insbesondere, aber nicht abschliessend, das Recht an einer Firma, einem Namen, einer Marke, einer Herkunftsangabe sowie die aus dem Lauterkeitsrecht fliessenden Abwehrrechte.
Kontaktangaben sind sämtliche verfügbaren Anschriften wie die Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Telefaxnummern.
Registerbetreiberin ist die mit der zentralen Organisation, Administration und Verwaltung sowie mit der Zuteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte der ccTLD ".ch" und ".li" beauftragte Organisation. Die Aufgabe wurde durch das Schweizer Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für ".ch" und durch das Amt für Kommunikation von Liechtenstein für ".li" an die Stiftung Switch übertragen.
Registrare sind Organisationen, die befugt sind, bei einer Registerbetreiberin die technischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag von Dritten die gewünschten Domain-Namen zu registrieren und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen.
Registrarvertrag ist die Vereinbarung zwischen einem Registrar und der Registerbetreiberin über die Registrierung von Domain-Namen.
Schlichter ist eine Person, welche die Streitbeilegungsstelle gemäss dem Verfahrensreglement zur Durchführung der Schlichtung bestellt hat.
Schriftliche Mitteilung ist die Benachrichtigung der Streitbeilegungsstelle an den Gesuchsgegner über den Beginn des Streitbeilegungsverfahrens gemäss Streitbeilegungsreglement durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung und soll den Gesuchsgegner informieren, dass ein Gesuch gegen ihn eingereicht wurde. Das Gesuch und allfällige Beilagen sind in der Schriftlichen Mitteilung nicht enthalten.
Streitbeilegungsstelle ist die von der Registerbetreiberin mit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach diesem Verfahrensreglement beauftragte Institution.
Streitbeilegungsverfahren ist ein Verfahren nach diesem Verfahrensreglement, das von einem Gesuchsteller gegen einen Gesuchsgegner hinsichtlich eines oder mehrerer Domain-Namen des Gesuchsgegners eingeleitet worden ist.
Verfahrensreglement ist das vorliegende Reglement für die Streitbeilegung zwischen einem Gesuchsteller und einem Gesuchsgegner über einen Domain-Namen, welches für den Gesuchsgegner infolge der Registrierung eines Domain-Namens und für den Gesuchsteller infolge der Gesuchseinreichung verbindlich ist.
Wenn der Gesamtzusammenhang es erfordert, beziehen sich in der Einzahl verwendete Wörter auch auf die Mehrzahl und umgekehrt, und in der männlichen Form verwendete Wörter schliessen die weibliche Form ein.
2. Streitbeilegungsstelle
(a) Die Streitbeilegungsstelle wird durch die Registerbetreiberin beauftragt. Es können mehrere Streitbeilegungsstellen mit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach diesem Verfahrensreglement beauftragt werden. Die von der Registerbetreiberin beauftragten Streitbeilegungsstellen werden auf der Website der Registerbetreiberin publiziert.
(b) Die Registerbetreiberin und der Registrar sind nicht Partei im Streitbeilegungsverfahren, wirken an solchen Verfahren jedoch nach Massgabe dieses Verfahrensreglements mit.
(c) Die Streitbeilegungsstelle ist von der Registerbetreiberin und dem Registrar unabhängig und bei der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren an Weisungen nicht gebunden.
(d) Die Streitbeilegungsstelle ist verpflichtet, nichtöffentliche Informationen, die der Streitbeilegungsstelle im Zusammenhang mit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln.
3. Liste von Schlichtern und Experten
(a) Die Streitbeilegungsstelle führt und veröffentlicht eine Liste von Schlichtern und Experten und ihren Qualifikationen. Die Streitbeilegungsstelle kann Experten und Schlichter von einer gemeinsamen Liste bestellen. Bei der Bestellung strebt die Streitbeilegungsstelle eine ausgewogene Berücksichtigung der auf ihrer Liste befindlichen Schlichter und Experten an.
(b) Schlichter sollen Kenntnisse auf dem Gebiet der Streitbeilegung sowie juristische Kenntnisse im Recht der Schweiz oder Liechtensteins haben und nebst Englisch eine der folgenden Sprachen in Wort und Schrift beherrschen: Deutsch, Französisch, Italienisch.
(c) Experten sollen über Kenntnisse im Immaterialgüterrecht der Schweiz oder Liechtensteins verfügen und nebst Englisch eine der folgenden Sprachen in Wort und Schrift beherrschen: Deutsch, Französisch, Italienisch.
(d) Die Streitbeilegungsstelle schlägt nach ihrem Ermessen geeignete Kandidaten dem BAKOM zur Genehmigung vor. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Liste besteht nicht. Die Zusammensetzung der Liste kann nach den Erfahrungen der Streitbeilegungsstelle dem jeweiligen Bedarf angepasst werden.
(e) Die Streitbeilegungsstelle kann Schlichter und Experten von der Liste streichen, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr verfügbar sind, oder in vorangehenden Streitbeilegungsverfahren wiederholt Fristen und Vorschriften dieses Verfahrensreglements nicht eingehalten haben.
4. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schlichtern und Experten
(a) Schlichter und Experten müssen unabhängig und unparteilich sein. Vor Annahme ihrer Bestellung haben sie der Streitbeilegungsstelle sämtliche Umstände anzuzeigen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit geben könnten.
(b) Entstehen während des Verfahrens neue Umstände, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit eines Schlichters oder eines Experten geben könnten, so hat der betreffende Schlichter oder Experte diese Umstände unverzüglich der Streitbeilegungsstelle anzuzeigen.
(c) Ein in einem Streitbeilegungsverfahren bestellter Schlichter oder Experte darf keine der Parteien in der gleichen Sache in einem späteren Gerichts-, Schiedsgerichts- oder Mediationsverfahren vertreten.
5. Ersetzung eines Schlichters oder Experten
(a) Die Streitbeilegungsstelle kann einen Schlichter oder Experten ersetzen, wenn sich nach Bestellung des betreffenden Schlichters oder Experten nach dem Ermessen der Streitbeilegungsstelle berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit ergeben.
(b) Eine Partei kann innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach der Bestellung eines Schlichters oder Experten per E-Mail an die Streitbeilegungsstelle Umstände vorbringen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und/oder Unparteilichkeit des betreffenden Schlichters oder Experten geben. In diesem Fall entscheidet die Streitbeilegungsstelle nach Absatz (a) abschliessend, sofern der betreffende Schlichter oder Experte nicht selbst zurücktritt.
(c) Die Streitbeilegungsstelle kann einen in einem Streitbeilegungsverfahren bestellten Schlichter oder Experten ersetzen, wenn dieser aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unfähig geworden ist, seine Pflichten im Rahmen des betreffenden Streitbeilegungsverfahrens zu erfüllen, oder es versäumt, diese Pflichten innerhalb angemessener Zeit zu erfüllen.
(d) Die Streitbeilegungsstelle kann einen Schlichter oder Experten ersetzen, wenn beide Parteien innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach der Bestellung die Ersetzung des betreffenden Schlichters oder Experten per E-Mail an die Streitbeilegungsstelle beantragt haben. In diesem Fall kann die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen, dass dem ersetzten Schlichter oder Experten der einem Schlichter oder Experten nach der Preisliste der Streitbeilegungsstelle zustehende Anteil des Preises ganz oder teilweise zu zahlen ist. Die Parteien tragen die dadurch verursachten Mehrkosten zu gleichen Teilen, sofern sie nicht eine andere Aufteilung dieser Mehrkosten vereinbart haben.
6. Benachrichtigungen und Fristen
(a) Das Gesuch (inklusive allfälliger Beilagen) wird von der Streitbeilegungsstelle in elektronischer Form an alle E-Mail-Adressen übermittelt, die
- der Streitbeilegungsstelle von der Registerbetreiberin hinsichtlich des streitgegenständlichen Domain-Namens für den Halter mitgeteilt worden sind, und
- der Streitbeilegungsstelle von dem Gesuchsteller oder dem Gesuchsgegner als Kontaktangaben des Halters mitgeteilt worden sind, sofern diese von den unter (i) angegebenen E-Mail-Adressen abweichen.
(b) Die Schriftliche Mitteilung des Gesuchs wird von der Streitbeilegungsstelle physisch durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an alle Postadressen übermittelt, die
- der Streitbeilegungsstelle von der Registerbetreiberin hinsichtlich des streitgegenständlichen Domain-Namens für den Halter mitgeteilt worden sind, und
- der Streitbeilegungsstelle von dem Gesuchsteller oder dem Gesuchsgegner als Kontaktangaben des Halters mitgeteilt worden sind, sofern diese von den unter (i) angegebenen Adressen abweichen.
(c) Alle übrigen verfahrensbezogenen Mitteilungen in Textform erfolgen per E-Mail.
(d) Jede Partei muss ihre Kontaktangaben durch Mitteilung an die andere Partei, die Streitbeilegungsstelle und die Registrare aktualisieren.
(e) Sofern sich nicht aus diesem Verfahrensreglement oder einer Entscheidung eines Experten etwas anderes ergibt, gelten alle in diesem Verfahrensreglement vorgesehenen Mitteilungen als an dem Tage erfolgt, der bei Übermittlung
- durch Telefax auf der Übertragungsbestätigung angegeben ist,
- durch Post- oder Kurierdienst auf der Empfangsbestätigung eingetragen ist,
- durch E-Mail als Tag der Übertragung belegbar ist.
(f) Sofern sich nicht aus diesem Verfahrensreglement etwas anderes ergibt, beginnen alle Fristen, die nach diesem Verfahrensreglement durch eine Mitteilung in Lauf gesetzt werden, am folgenden Kalendertag des frühesten nach Massgabe von Absatz (e) bestimmten Übermittlungszeitpunktes.
(g) In besonderen Fällen kann die Streitbeilegungsstelle oder, während der Dauer seiner Bestellung, ein Schlichter oder ein Experte, die in diesem Verfahrensreglement festgelegten Fristen auf begründeten Antrag einer Partei vor Ablauf der Frist oder nach eigenem Ermessen für einen begrenzten Zeitraum verlängern.
(h) Sämtliche Mitteilungen
- eines Schlichters oder Experten an eine Partei sind auch der Streitbeilegungsstelle und der anderen Partei,
- der Streitbeilegungsstelle an eine Partei sind auch der anderen Partei und, während des Zeitraums seiner Bestellung, dem Schlichter oder Experten,
- einer Partei sind der Streitbeilegungsstelle sowie, nach Beginn des Streitbeilegungsverfahrens, der anderen Partei und, während des Zeitraums seiner Bestellung, dem Schlichter oder Experten
zu übermitteln.
7. Verfahrenssprache
(a) Das Verfahren wird nach Wahl des Gesuchstellers auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch durchgeführt.
(b) Als Beweismittel eingereichte Schriftstücke, die in einer anderen als der Verfahrenssprache abgefasst sind, können in der Originalsprache eingereicht werden. Die Streitbeilegungsstelle, ein Schlichter oder ein Experte kann die Einreichung einer vollständigen oder teilweisen Übersetzung solcher Schriftstücke in die Verfahrenssprache auf Kosten der entsprechenden Partei anordnen.
8. Sistierung des Verfahrens und Vergleich
(a) Auf begründeten Antrag des Gesuchstellers kann die Streitbeilegungsstelle oder, während des Zeitraums seiner Bestellung, der Schlichter oder der Experte, das Streitbeilegungsverfahren für einen angemessenen Zeitraum sistieren. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen führen. Während der Dauer der Sistierung bleibt der Domain-Name administrativ blockiert.
(b) Kommt ein Vergleich unter den Parteien zustande, so weist die Streitbeilegungsstelle die Registerbetreiberin je nach Inhalt des Vergleichs an, den streitgegenständlichen Domain-Namen
- auf den Gesuchsteller zu übertragen,
- zu widerrufen, oder
- die Blockierung zugunsten des Gesuchgegners aufzuheben.
Nach Bestätigung der Registerbetreiberin, dass die Vergleichsvereinbarung der Parteien implementiert wurde, erklärt die Streitbeilegungsstelle das Verfahren für beendet. Der Registrar ist während des gesamten Prozesses des Widerrufs oder Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens verpflichtet, mit der Registerbetreiberin zu kooperieren.
(c) Kommt kein Vergleich zustande, wird das Verfahren durch die Streitbeilegungsstelle oder, während des Zeitraums seiner Bestellung, den Schlichter oder Experten, umgehend wieder aufgenommen. Auch auf Antrag einer oder beider Partei(en) kann die Streitbeilegungsstelle oder, während des Zeitraums seiner Bestellung, der Schlichter oder Experte, das Streitbeilegungsverfahren wieder aufnehmen.
9. Überflüssige oder unmögliche Fortführung des Verfahrens
Wird die Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens vor Erlass eines Entscheids aus irgendeinem Grund überflüssig oder unmöglich, so erklärt die Streitbeilegungsstelle oder, während des Zeitraums seiner Bestellung, der Schlichter oder der Experte, das Streitbeilegungsverfahren für beendet, sofern nicht eine Partei innerhalb einer von der Streitbeilegungsstelle, dem Schlichter oder dem Experten festzulegenden Frist begründete Einwendungen hiergegen erhebt.
10. Gerichtliche Verfahren
(a) Dieses Verfahrensreglement hindert die Parteien nicht daran, die Streitigkeit einem zuständigen Gericht zur unabhängigen Entscheidung vorzulegen.
(b) Leitet eine Partei während eines Streitbeilegungsverfahrens in gleicher Sache ein gerichtliches Verfahren ein, so hat sie dies unverzüglich der Streitbeilegungsstelle mitzuteilen.
(c) Wird vor oder während eines Streitbeilegungsverfahrens ein Zivilverfahren eingeleitet, so führt dies, nach Empfang einer Abschrift der Klageschrift mit Eingangsbestätigung des Gerichts durch die Streitbeilegungsstelle, zwingend zur Beendigung des Streitbeilegungsverfahrens und die Streitbeilegungsstelle informiert die Parteien und, während des Zeitraums seiner Bestellung, den Schlichter oder Experten über den Abschluss des Verfahrens.
11. Preise
(a) Der Gesuchsteller trägt die in der Preisliste der Streitbeilegungsstelle festgelegten Preise des Streitbeilegungsverfahrens, sofern sich nicht aus Paragraph 5(d), 11(d), 17(d) oder 22 etwas anderes ergibt. Kommt es nicht zur Bestellung eines Schlichters oder eines Experten, so erstattet die Streitbeilegungsstelle dem Gesuchsteller einen in der Preisliste der Streitbeilegungsstelle festgelegten Anteil des von ihm eingezahlten Preises.
(b) Die Streitbeilegungsstelle ist nicht verpflichtet tätig zu werden, bevor sie den in ihrer Preisliste festgelegten Preis erhält.
(c) Erhält die Streitbeilegungsstelle den Preis nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Eingang des Gesuchs, oder, im Falle des für den Expertenentscheid anfallenden Preises, innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Eingang des Fortsetzungsantrags nach Paragraph 19(ii), so gilt das Gesuch als zurückgenommen und die Streitbeilegungsstelle erklärt das Streitbeilegungsverfahren für beendet.
(d) In besonderen und begründeten Fällen kann die Streitbeilegungsstelle von einer oder beiden Parteien die Zahlung zusätzlicher Preise verlangen. Die Paragraphen 5(d), 17(d) und 22 bleiben unberührt.
II. Verfahrensablauf
A. Gesuch und Gesuchserwiderung
12. Gesuch
(a) Das Streitbeilegungsverfahren wird durch Einreichung eines Gesuches bei der Streitbeilegungsstelle nach Massgabe dieses Verfahrensreglements eingeleitet.
(b) Das Gesuch (inklusive allfälliger Beilagen) ist bei der Streitbeilegungsstelle in elektronischer Form einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
- den streitgegenständlichen Domain-Namen,
- die Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers,
- sofern sich der Gesuchsteller im Streitbeilegungsverfahren vertreten lässt, die Namen und Kontaktangaben des Vertreters und eine entsprechende Vollmacht,
- den Namen des Gesuchsgegners sowie alle dem Gesuchsteller bekannten Kontaktangaben des Gesuchsgegners und eines etwaigen Vertreters des Gesuchsgegners in einer für die Übermittlung des Gesuchs und der Schriftlichen Mitteilung durch die Streitbeilegungsstelle nach den Paragraphen 6(a) und 6(b) ausreichenden Genauigkeit,
- ein bestimmtes Rechtsbegehren, das heisst eine Erklärung darüber, ob der Gesuchsteller die Übertragung oder den Widerruf des streitgegenständlichen Domain-Namens begehrt,
- eine Begründung, warum die Zuteilung oder Verwendung des Domain Namens an bzw. durch den Gesuchsgegner eine Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz (bei Streitigkeiten um einen Domain-Namen unter der ccTLD ".ch") oder Liechtensteins (bei Streitigkeiten um einen Domain-Namen unter der ccTLD ".li") zusteht. Dieser Teil des Gesuchs ist auf höchstens 5000 Wörter zu begrenzen,
- eine Erklärung über etwaige gerichtliche Zivilverfahren, die hinsichtlich des streitgegenständlichen Domain-Namens anhängig waren oder noch sind,
- eine Bestätigung, dass der Gesuchsteller die Zahlung des nach Paragraph 11 und der Preisliste anfallenden Preises an die Streitbeilegungsstelle veranlasst hat,
- die folgenden abschliessenden Erklärungen, gefolgt von der Unterschrift des Gesuchstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters:
"Der Gesuchsteller erklärt, dass seine Ansprüche und Rechte wegen der Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens, des Streitbeilegungsverfahrens oder seiner Erledigung sich ausschliesslich gegen den Halter richten, und verzichtet auf alle Ansprüche, die dem Gesuchsteller etwa gegen die Registerbetreiberin, den Registrar oder die Streitbeilegungsstelle, sowie deren Organe, Vorstandsmitglieder, Angestellte und Vertreter, sowie gegen von der Streitbeilegungsstelle bestellte Schlichter und Experten zustehen, sofern diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten beruhen."
"Der Gesuchsteller erklärt, dass die in diesem Gesuch enthaltenen Informationen nach seiner Kenntnis vollständig und zutreffend sind, und dass dieses Gesuch nicht missbräuchlich eingereicht wird."
(c) Beantragt der Gesuchsteller die Bestellung eines Experten, falls keine Schlichtung durchgeführt wird oder, falls eine Schlichtung durchgeführt wird, diese nicht zu einer Einigung der Parteien führt, so hat das Gesuch über die in Absatz (b) aufgeführten Angaben hinaus noch folgende weitere Angaben zu enthalten:
- den Antrag, einen Experten zu bestellen, falls keine Schlichtung durchgeführt wird oder, falls eine Schlichtung durchgeführt wird, diese nicht zu einer Einigung der Parteien geführt hat,
- eine Erklärung, dass sich der Gesuchsteller im Hinblick auf Rechtsbehelfe des Gesuchsgegners gegen einen die Übertragung oder den Widerruf des Domain-Namens anordnenden Entscheid der Zuständigkeit der Gerichte von Zürich unterwirft.
(d) Dem Gesuch sind Urkunden und andere Beweismittel, insbesondere im Hinblick auf das an dem Domain-Namen geltend gemachte Kennzeichenrecht, sowie eine Aufstellung sämtlicher Beweismittel in elektronischer Form beizufügen. Die Streitbeilegungsstelle oder, während des Zeitraums seiner Bestellung, der Schlichter oder Experte kann die Einreichung des Originals verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
(e) Das Gesuch kann sich auf mehr als einen Domain-Namen beziehen, sofern alle Domain-Namen für denselben Gesuchsgegner registriert sind.
13. Blockierung des Domain-Namens
(a) Die Streitbeilegungsstelle benachrichtigt die Registerbetreiberin und den Registrar unmittelbar nach Eingang des Gesuchs bei der Streitbeilegungsstelle.
(b) Die Registerbetreiberin nimmt während den normalen Bürozeiten (Montag bis Freitag, 08.00 bis 17.00 Uhr) unverzüglich nach Eingang dieser Benachrichtigung für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens sowie gegebenenfalls nach Massgabe von Paragraph 26(c) über das Streitbeilegungsverfahren hinaus die administrative Blockierung des streitgegenständlichen Domain-Namens vor.
(c) Die administrative Blockierung wird infolge einer Einigung nach Paragraph 18 oder eines Entscheids nach Paragraph 24 durch die Registerbetreiberin aufgehoben und der Domain-Name je nach Ausgang des Verfahrens widerrufen, auf den Gesuchsteller übertragen oder zugunsten des Gesuchgegners wieder freigegeben. Dasselbe gilt, wenn unter den Parteien ein Vergleich nach Paragraph 8(b) zustande kommt oder das Verfahren anderweitig beendet wird (Paragraph 9).
14. Übermittlung des Gesuchs
(a) Die Streitbeilegungsstelle prüft, ob das Gesuch den Formerfordernissen dieses Verfahrensreglements genügt. Ein formell ordnungsgemässes Gesuch (inklusive allfälliger Beilagen) und die Schriftliche Mitteilung übermittelt die Streitbeilegungsstelle auf die in den Paragraphen 6(a) und 6(b) bestimmte Weise möglichst innerhalb von drei (3) Arbeitstagen (nach Massgabe des am Sitz der Streitbeilegungsstelle gültigen Kalenders) nach Erhalt des vom Gesuchsteller nach Massgabe von Paragraph 11 und der Preisliste der Streitbeilegungsstelle eingezahlten Preises an den Gesuchsgegner.
(b) Genügt das Gesuch den Formerfordernissen dieses Verfahrensreglements nicht, so benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle den Gesuchsteller unverzüglich von der Art der festgestellten Mängel und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb von fünf (5) Kalendertagen zu beheben. Behebt der Gesuchsteller die festgestellten Mängel nicht, so gilt das Gesuch nach Fristablauf als zurückgenommen, und die Streitbeilegungsstelle erklärt das Streitbeilegungsverfahren für beendet. Dem Gesuchsteller bleibt es unbenommen, in der gleichen Sache ein weiteres Gesuch einzureichen.
(c) Der Tag des Beginns des Streitbeilegungsverfahrens ist der folgende Kalendertag des Tages, an welchem die Streitbeilegungsstelle das Gesuch und die Schriftliche Mitteilung gemäss Paragraph 6(a) und 6(b) an den Gesuchsgegner übermittelt. Bei Abweichung des Zeitpunkts der Übermittlung gilt die Übermittlung der Schriftlichen Mitteilung als massgebend.
(d) Die Streitbeilegungsstelle benachrichtigt den Gesuchsteller, den Gesuchsgegner, den Registrar und die Registerbetreiberin vom Datum des Beginns des Streitbeilegungsverfahrens.
15. Gesuchserwiderung
(a) Der Gesuchsgegner hat innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach dem gemäss Paragraph 14(c) bestimmten Tag des Beginns des Streitbeilegungsverfahrens bei der Streitbeilegungsstelle eine Gesuchserwiderung einzureichen.
(b) Die Gesuchserwiderung (inklusive allfälliger Beilagen) ist in elektronischer Form einzureichen und soll folgende Angaben enthalten:
- eine Stellungnahme zu den Erklärungen und Behauptungen in dem Gesuch einschliesslich von Verteidigungsmitteln, die begründen, warum der streitgegenständliche Domain-Name bei dem Gesuchsgegner verbleiben soll (dieser Teil der Gesuchserwiderung ist auf höchstens 5000 Wörter zu begrenzen),
- die Namen und Kontaktangaben des Gesuchsgegners,
- sofern sich der Gesuchsgegner im Streitbeilegungsverfahren vertreten lässt, die Namen und Kontaktangaben des Vertreters und eine entsprechende Vollmacht,
- eine Erklärung über etwaige gerichtliche Verfahren, die hinsichtlich des streitgegenständlichen Domain-Namens anhängig waren oder noch sind,
- die folgende abschliessende Erklärung, gefolgt von der Unterschrift des Gesuchsgegners oder seines bevollmächtigten Vertreters:
"Der Gesuchsgegner erklärt, dass die in dieser Gesuchserwiderung enthaltenen Informationen nach seiner Kenntnis vollständig und zutreffend sind, und dass diese Gesuchserwiderung nicht missbräuchlich vorgelegt wird."
(c) Der Gesuchserwiderung sollen Urkunden und andere Beweismittel in elektronischer Form beigefügt werden, auf welche sich der Gesuchsgegner beruft, zusammen mit einer Aufstellung dieser Dokumente.
(d) Reicht der Gesuchsgegner innerhalb der in Absatz (a) bestimmten Frist keine Gesuchserwiderung ein und erklärt auch nicht auf andere Weise seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung, so erklärt die Streitbeilegungsstelle das Streitbeilegungsverfahren für beendet, sofern nicht der Gesuchsteller gemäss Paragraph 12(c) einen Antrag auf Bestellung eines Experten gestellt hat. Hat der Gesuchsteller einen solchen Antrag gestellt, so benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle die Parteien und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, die Fortsetzung des Verfahrens nach Massgabe von Paragraph 19 zu beantragen.
B. Schlichtung
16. Bestellung des Schlichters
(a) Hat der Gesuchsgegner innerhalb der in Paragraph 15(a) bestimmten Frist eine Gesuchserwiderung eingereicht oder auf andere Weise seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung erklärt, so bestellt die Streitbeilegungsstelle einen einzelnen Schlichter von ihrer Liste unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, der im Einzelfall erforderlichen Qualifikationen und einer etwaigen Einigung der Parteien.
(b) Die Bestellung soll möglichst innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen (nach Massgabe des am Sitz der Streitbeilegungsstelle gültigen Kalenders) nach Eingang der Gesuchserwiderung oder nach Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist erfolgen.
(c) Ein Schlichter darf innerhalb desselben Streitbeilegungsverfahrens nicht auch zum Experten bestellt werden, sofern die Parteien eine solche Bestellung nicht übereinstimmend schriftlich beantragt haben.
17. Schlichtungsverhandlung
(a) Nach Bestellung des Schlichters übermittelt die Streitbeilegungsstelle dem Schlichter die Verfahrensakte in elektronischer Form, teilt den Parteien den Namen des Schlichters mit und setzt in Abstimmung mit dem Schlichter den Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung fest.
(b) Die Schlichtungsverhandlung ist, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach Bestellung des Schlichters durchzuführen. Wird innerhalb dieser Frist keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt oder führt sie zu keinem Vergleich, so erklärt die Streitbeilegungsstelle das Streitbeilegungsverfahren für beendet, sofern nicht der Gesuchsteller gemäss Paragraph 12(c) oder Paragraph 19(ii) einen Antrag auf Bestellung eines Experten gestellt hat. Hat der Gesuchsteller einen solchen Antrag gestellt, so benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle die Parteien und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, die Fortsetzung des Verfahrens nach Massgabe von Paragraph 19 zu beantragen.
(c) Der Schlichter fördert die Beilegung der Streitfragen zwischen den Parteien in der Art und Weise, die er unter Beachtung dieses Verfahrensreglements für angemessen erachtet. Er hat jedoch nicht die Befugnis, den Parteien ein bestimmtes Ergebnis aufzuerlegen.
(d) Die Schlichtungsverhandlung wird in Form einer Telefonkonferenz zwischen dem Schlichter und den Parteien von höchstens einer Stunde durchgeführt. Wünschen die Parteien übereinstimmend darüber hinausgehende Schlichtungsverhandlungen, so tragen sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu gleichen Teilen, sofern sie nicht eine andere Aufteilung dieser Mehrkosten vereinbart haben. Der Schlichter benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle von einer solchen Fortsetzung der Schlichtungsverhandlung und ordnet die Sistierung des Streitbeilegungsverfahrens gemäss Paragraph 8 an.
(e) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind der Schlichter und die Parteien verpflichtet, die Vertraulichkeit der Schlichtungsverhandlung zu wahren. Insbesondere dürfen sie einem Dritten gegenüber keine nichtöffentlichen Informationen benutzen oder offenbaren, die sie im Verlauf der Schlichtungsverhandlung erlangt haben.
18. Abschluss der Schlichtungsverhandlung
(a) Der Schlichter benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle unverzüglich von der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und ihrem Ausgang. Eine zwischen den Parteien erzielte Einigung hält der Schlichter in einem kurzen Schriftstück fest und übermittelt je ein Exemplar dieses Schriftstückes auf elektronischem Weg an die Parteien. Jede Partei hat eine von ihr unterzeichnete Ausfertigung dieses Schriftstückes innerhalb von zehn (10) Kalendertagen der Streitbeilegungsstelle elektronisch zu übermitteln.
(b) Gehen die Unterschriften beider Parteien fristgerecht auf einer oder mehreren Ausfertigungen des eine Einigung dokumentierenden Schriftstückes ein, so stellt die Streitbeilegungsstelle den Parteien je eine von der Gegenpartei unterzeichnete Ausfertigung des Schriftstücks elektronisch zu und erklärt das Verfahren für beendet. Ist das nicht der Fall, oder ist zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden, so erklärt die Streitbeilegungsstelle das Streitbeilegungsverfahren für beendet, sofern nicht der Gesuchsteller gemäss Paragraph 12(c) einen Antrag auf Bestellung eines Experten gestellt hat. Hat der Gesuchsteller einen solchen Antrag gestellt, so benachrichtigt die Streitbeilegungsstelle die Parteien und gibt dem Gesuchsteller Gelegenheit, die Fortsetzung des Verfahrens nach Massgabe von Paragraph 19 zu beantragen.
C. Expertenentscheid
19. Fortsetzung des Verfahrens
Das Streitbeilegungsverfahren wird fortgesetzt, sofern der Gesuchsteller
- im Gesuch gemäss Paragraph 12(c) die Bestellung eines Experten beantragt hat, oder
- innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Benachrichtigung gemäss Paragraph 15(d) oder Paragraph 17(b) oder Paragraph 18(b) einen Antrag auf Bestellung eines Experten zur Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens gestellt hat, und
- innerhalb der in Unterabsatz (ii) bezeichneten Frist die Zahlung des entsprechenden Preises nach Massgabe von Paragraph 11 und der Preisliste veranlasst hat.
20. Bestellung des Experten
(a) Wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss Paragraph 19 fortgesetzt, so bestellt die Streitbeilegungsstelle einen einzelnen Experten von ihrer Liste unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, der im Einzelfall erforderlichen Qualifikationen und einer etwaigen Einigung der Parteien.
(b) Die Bestellung soll möglichst innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen (nach Massgabe des am Sitz der Streitbeilegungsstelle gültigen Kalenders) nach dem Tag erfolgen, an dem die Voraussetzungen von Paragraph 19 für die Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens erfüllt sind.
(c) Nach Bestellung des Experten übermittelt die Streitbeilegungsstelle dem Experten die Verfahrensakte auf elektronischem Weg und teilt den Parteien den Namen des Experten mit.
21. Allgemeine Befugnisse des Experten
(a) Der Experte leitet das Streitbeilegungsverfahren auf die Art und Weise, die er unter Beachtung dieses Verfahrensreglements für angemessen erachtet. Er trägt dafür Sorge, dass die Parteien gleich behandelt werden, und dass jede Partei Gelegenheit erhält, ihren Fall nach Massgabe des Verfahrensreglements angemessen vorzubringen.
(b) Der Experte entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit, Bedeutung und Beweiskraft der Beweismittel.
(c) Der Experte kann nach seinem Ermessen von den Parteien über das Gesuch und die Gesuchserwiderung hinausgehend ausnahmsweise weitere Darlegungen oder Schriftstücke verlangen oder, auf begründeten Antrag einer Partei, zulassen.
22. Mündliche Verhandlungen
Mit Ausnahme der in Paragraph 17 bezeichneten Schlichtungsverhandlung findet keine mündliche Verhandlung statt (auch nicht durch Telefon-, Video- oder Internetkonferenz), sofern nicht eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. In diesem Fall ist die betreffende Partei verpflichtet, die durch die mündliche Verhandlung verursachten Mehrkosten zu tragen, sofern nicht der Experte ausnahmsweise eine Aufteilung der Kosten anordnet.
23. Säumnis
Versäumt eine Partei ohne triftigen Grund eine der in diesem Verfahrensreglement oder von dem Experten für den Expertenentscheid festgelegten Fristen, so entscheidet der Experte über das Gesuch auf Grundlage der Akten. Die Paragraphen 11(c) und 14(b) bleiben unberührt.
24. Entscheid
(a) Der Experte entscheidet über das Gesuch aufgrund des Vorbringens beider Parteien und der eingereichten Schriftstücke unter Beachtung dieses Verfahrensreglements.
(b) Der Experte kann, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, nur auf Widerruf oder Übertragung des Domain-Namens erkennen oder das Gesuch abweisen.
(c) Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Zuteilung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz (bei Streitigkeiten um einen Domain-Namen unter der ccTLD ".ch") oder Liechtensteins (bei Streitigkeiten um einen Domain-Namen unter der ccTLD ".li") zusteht.
(d) Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt insbesondere dann vor, wenn
- sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
- der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
- die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder den Widerruf des Domain-Namens rechtfertigt.
(e) Der Entscheid ist kurz zu begründen und gibt den Tag seines Erlasses an sowie den Namen des Experten.
(f) Der Experte trägt dafür Sorge, dass das Streitbeilegungsverfahren mit gebührender Schnelligkeit durchgeführt wird. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, übermittelt der Experte der Streitbeilegungsstelle seinen Entscheid innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach seiner Bestellung in elektronischer Form.
25. Übermittlung und Veröffentlichung des Entscheids
(a) Die Streitbeilegungsstelle übermittelt eine elektronische Fassung des Entscheids an die Parteien, an den Registrar und an die Registerbetreiberin. Anschliessend wird den Parteien eine durch den Experten unterzeichnete Entscheidung in elektronischer Form per E-Mail nachgereicht.
(b) Alle nach diesem Verfahrensreglement ergangenen Entscheide werden in voller Länge im Internet veröffentlicht. Namen und persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden, sofern es nach dem Ermessen des Experten für das Verständnis des Entscheides zwingend erforderlich ist.
26. Implementierung des Entscheids
(a) Ausser in dem in Absatz (b) geregelten Fall wird ein Entscheid, in dem der Widerruf oder die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens angeordnet wird, von der Registerbetreiberin nach Ablauf einer Frist von zwanzig (20) Arbeitstagen (nach Massgabe des gültigen Kalenders in der Stadt Zürich) ab dem Tag der Übermittlung der elektronischen Fassung des Entscheids an die Parteien, den Registrar und die Registerbetreiberin implementiert.
(b) Übermittelt der Gesuchsgegner der Registerbetreiberin innerhalb dieser Frist von zwanzig (20) Arbeitstagen (nach Massgabe des gültigen Kalenders in der Stadt Zürich) einen offiziellen Nachweis über die Einleitung eines Zivilverfahrens (z. B. die Abschrift einer Klageschrift mit Eingangsbestätigung des Gerichts) in dem Gerichtsstand, dem sich der Gesuchsteller nach Paragraph 12(c)(ii) dieses Verfahrensreglements unterworfen hat, so implementiert die Registerbetreiberin den Entscheid nicht und macht eine entsprechende Mitteilung an die Streitbeilegungsstelle und an die Parteien.
(c) Bis zur Implementierung des Entscheids, oder bis zur endgültigen Beendigung eines Gerichtsverfahrens nach Absatz (b), bleibt der Domain-Name blockiert. Ein abweichender Entscheid eines Zivilgerichts im Rahmen eines Verfahrens nach Buchstabe b hiervor bleibt vorbehalten.
III. Schlussbestimmungen
27. Haftungsausschluss
Ausser in Fällen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Fehlverhaltens haften die Streitbeilegungsstelle, die Registerbetreiberin, ein Schlichter oder ein Experte den Parteien nicht für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Streitbeilegungsverfahren nach diesem Verfahrensreglement.
28. Sprachfassungen und Änderungen des Verfahrensreglements
(a) Dieses Verfahrensreglement ist in der deutschen, englischen, französischen und italienischen Version gleich verbindlich. Bei Unstimmigkeiten zwischen diesen Sprachfassungen geht jedoch die deutsche Version vor.
(b) Die Registerbetreiberin kann dieses Verfahrensreglement jederzeit nach Absprache mit der Streitbeilegungsstelle ändern. Änderungen bedürfen der Genehmigung des BAKOM.
(c) Änderungen treten nach Ablauf von dreissig (30) Kalendertagen nach der Veröffentlichung der geänderten Fassung dieses Verfahrensreglements auf der Website der Registerbetreiberin in Kraft. Auf Streitbeilegungsverfahren ist die Fassung anwendbar, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der Streitbeilegungsstelle massgeblich war.